DETEKTEI

Der Berufsdetektiv von heute hat weder mit dem aus Film und Fernsehen bekannten Klischee, noch etwas mit dem aus den Sechzigern und Siebzigern bekanntem Ehedetektiv gemeinsam.

Der Berufsdetektiv ist aufgrund seiner strengen Ausbildungs- und Zulassungserfordernisse nicht nur ausführendes Organ bei Sicherheits- und Rechtsproblemen, sondern verfügt dank seiner geprüften Rechtskenntnisse auch über eine funktionelle Beratungskompetenz.

Von Berufsdetektiven werden hochqualitative Dienstleistungen erbracht, die auf einem besonderen Vertrauensverhältnis zu ihren Klienten beruhen.

Berufsdetektive sind dem Gesetz und ihrem ausgesprochen hohen Berufsethos verpflichtet. Sie vertreten ausschließlich die Interessen ihrer Klienten und sind von jedem Einfluß frei und unabhängig. Dadurch genießen sie vor Gericht den Status eines neutralen und besonders glaubwürdigen Zeugen.

"BERUFSDETEKTIV" ist eine geschützte Berufsbezeichnung. Die Verwendung selbiger ohne aufrechter Gewerbeberechtigung ist strafbar.

Das Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) §§ 129 ff GewO 1994 idgF zählt gem. § 94 Z 62 GewO 1994 (GRNov 2002) zu den reglementierten (früher konzessionierten) Gewerben - es ist also bei der gewerblichen Ausübung, abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben (§ 8 GewO), gem. § 16 GewO 1994 (GRNov 2002) an strenge gesetzliche Regelungen gebunden.

Dazu zählt unter anderem die besondere Zuverlässigkeit des Gewerbeinhabers ("Berufsdetektiv") und auch die seiner Arbeitnehmer ("Berufsdetektivassistenten") sowie die Erbringung des Nachweises über seine fachlichen, einschließlich kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um die diesem Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können. Diese Fach- und Sachkenntnis ist, verbunden mit einer mehrjährigen Berufspraxis, auch durch die erfolgreiche Ablegung einer Befähigungsprüfung  nachzuweisen.

Berufsdetektive und Berufsdetektivassistenten sind mit einer besonderen Legitimation ausgestattet. Sie sind gem. § 130 Abs 5 GewO 1994 idgF zur strengen Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.

Wenn Sie Probleme haben und oder Hilfe brauchen in unten angeführten Dingen, so stehe ich Ihnen jederzeit gerne zu einem vertraulichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Ich nehme mir Zeit für Sie und freue mich auf Ihren Anruf.

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1. Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
2. Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
3. Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
4. Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
5. Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
6. Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
7. Schutz von Personen,
8. Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und den damit verbundenen Schutzmaßnahmen

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